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Eicke-Chr. Wendt Rechtsanwalt · Hettstedt
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Familienrecht

Aktuelle Rechtsprechung zum Familienrecht

Leitsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs (XII. Zivilsenat, zuständig für Familiensachen) – automatisiert alle drei Wochen anhand der amtlichen BGH-Entscheidungsdatenbank aktualisiert. Die Leitsatz-Texte stammen direkt und wörtlich aus den amtlichen Entscheidungen.

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2026 – XII ZB 618/25

Zur Frage, wann eine Beschwerde unter der Bedingung der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt und damit unzulässig ist (in Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 140/10 - FamRZ 2011, 366).

Amtliche Quelle: bundesgerichtshof.de (PDF)

Versäumnisbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.07.2026 – XII ZB 576/25

a) Eine Ehe kann vor Ablauf des Trennungsjahres nur dann geschieden werden, wenn dem antragstellenden Ehegatten ihre Fortsetzung bis zum Ablauf des Trennungsjahres aus in der Person des anderen Ehegatten liegenden Gründen schon wegen des förmlichen Fortbestehens des Ehebandes unzumutbar ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. November 1980 – IVb ZR 538/80 – FamRZ 1981, 127). b) Für die Frage, ob einem Ehegatten die Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar ist, bedarf es einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls. c) Schwerwiegendes Fehlverhalten wie etwa körperliche oder sexuelle Gewalt gegen den Ehegatten oder einen anderen Familienangehörigen oder sexueller Missbrauch eines der Familie zugehörigen minderjährigen Kindes kann auch nach räumlicher Trennung der Ehegatten und einem Abbruch des Kontakts fortwirken und die Bindung des antragstellenden Ehegatten an die Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar machen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. November 1980 – IVb ZR 538/80 – FamRZ 1981, 127).

Amtliche Quelle: bundesgerichtshof.de (PDF)

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 01.07.2026 – XII ZB 160/26

a) Wird in einer Familienstreitsache die Beschwerde anstatt bei dem für ihre Entgegennahme zuständigen Amtsgericht beim Beschwerdegericht eingelegt, hat das angerufene Gericht die Beschwerdeschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Amtsgericht weiterzuleiten, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ohne Weiteres erkennbar und die Bestimmung des zuständigen Gerichts möglich ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2024 – XII ZB 576/23 – FamRZ 2025, 194). b) Im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs ist üblicherweise damit zu rechnen, dass ein an eine zentrale gerichtliche Annahmestelle gesandter Schriftsatz am nächsten Werktag auf der zuständigen Geschäftsstelle eingeht, dem zuständigen Richter an dem darauffolgenden Werktag vorgelegt wird und die Geschäftsstelle die richterliche Verfügung der Weiterleitung des Schriftsatzes an das zuständige Gericht an dem darauffolgenden Werktag umsetzt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 9. April 2025 – XII ZB 163/24 – NJW–RR 2025, 884 und vom 23. Oktober 2024 – XII ZB 576/23 – FamRZ 2025, 194).

Amtliche Quelle: bundesgerichtshof.de (PDF)

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 01.07.2026 – XII ZB 208/23

Bei einer infolge des einseitigen Scheidungsbegehrens des Ehemanns in Iran erfolgten Verstoßung der Ehefrau durch Ausspruch der Scheidungsformel (talaq) handelt es sich ungeachtet des vorgeschalteten familiengerichtlichen Verfahrens und der anschließenden Registrierung um eine Privatscheidung, die nicht der „verfahrensrechtlichen Anerkennung“ nach § 109 FamFG unterliegt, sondern deren Wirksamkeit anhand der materiellen Voraussetzungen des kollisionsrechtlich berufenen Scheidungsrechts zu beurteilen ist.

Amtliche Quelle: bundesgerichtshof.de (PDF)

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2026 – XII ZB 476/25

Kommt im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 1696 Abs. 2 BGB die Aufrechterhaltung eines für längere Zeit oder auf Dauer angeordneten Umgangsausschlusses nach § 1684 BGB in Betracht, darf das Beschwerdegericht wegen § 68 Abs. 5 Nr. 2 FamFG nicht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der nach § 159 Abs. 1 FamFG vorgeschriebenen persönlichen Anhörung des betroffenen Kindes absehen.

Amtliche Quelle: bundesgerichtshof.de (PDF)

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2026 – XII ZB 506/25

a) Für die Bemessung der Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten kann im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse erheblich sein. Insoweit muss der Rechtsmittelführer dem Beschwerdegericht sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über das Verfahren hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 12. September 2018 – XII ZB 588/17 – FamRZ 2018, 1934 und vom 18. Juli 2018 – XII ZB 637/17 – FamRZ 2018, 1762). b) Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels und damit auch für die erforderliche Mindestbeschwer ist auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels abzustellen; spätere Veränderungen können die Zulässigkeit des Rechtsmittels grundsätzlich nicht mehr entfallen lassen (im Anschluss an Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 – XII ZR 108/05 – FamRZ 2009, 495).

Amtliche Quelle: bundesgerichtshof.de (PDF)

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2026 – XII ZB 50/25

a) Nur der Zugang des schriftlichen Antrags beim örtlich zuständigen Jugendamt lässt dessen Beistandschaft nach §§ 1712 ff. BGB und damit dessen gesetzliche Vertretungsmacht für das Kind entstehen. b) Dem örtlich unzuständigen Jugendamt fehlt die an die Beistandschaft anknüpfende Postulationsfähigkeit gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.

Amtliche Quelle: bundesgerichtshof.de (PDF)

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