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Eicke-Chr. Wendt Rechtsanwalt · Hettstedt
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Familienrecht

Aktuelle Rechtsprechung zum Familienrecht

Leitsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs (XII. Zivilsenat, zuständig für Familiensachen) – automatisiert alle drei Wochen anhand der amtlichen BGH-Entscheidungsdatenbank aktualisiert. Die Leitsatz-Texte stammen direkt und wörtlich aus den amtlichen Entscheidungen.

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.07.2026 – XII ZB 72/26

Die Anordnung einer Betreuung und die Bestimmung des Aufgabenkreises erfolgt ebenso wie deren Aufhebung oder Einschränkung ausschließlich im Interesse des Betroffenen. Ein Betreuer wird daher nicht in eigenen Rechten im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigt, wenn der Umfang der Betreuung abgeändert oder eine solche Abänderung abgelehnt wird. In eigenen Rechten betroffen ist er nur dann, wenn er bei Fortdauer der Betreuung aus dem Betreueramt entlassen wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2025 – XII ZB 291/25 – FamRZ 2026, 476).

Amtliche Quelle: bundesgerichtshof.de (PDF)

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 01.07.2026 – XII ZB 160/26

a) Wird in einer Familienstreitsache die Beschwerde anstatt bei dem für ihre Entgegennahme zuständigen Amtsgericht beim Beschwerdegericht eingelegt, hat das angerufene Gericht die Beschwerdeschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Amtsgericht weiterzuleiten, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ohne Weiteres erkennbar und die Bestimmung des zuständigen Gerichts möglich ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2024 – XII ZB 576/23 – FamRZ 2025, 194). b) Im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs ist üblicherweise damit zu rechnen, dass ein an eine zentrale gerichtliche Annahmestelle gesandter Schriftsatz am nächsten Werktag auf der zuständigen Geschäftsstelle eingeht, dem zuständigen Richter an dem darauffolgenden Werktag vorgelegt wird und die Geschäftsstelle die richterliche Verfügung der Weiterleitung des Schriftsatzes an das zuständige Gericht an dem darauffolgenden Werktag umsetzt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 9. April 2025 – XII ZB 163/24 – NJW–RR 2025, 884 und vom 23. Oktober 2024 – XII ZB 576/23 – FamRZ 2025, 194).

Amtliche Quelle: bundesgerichtshof.de (PDF)

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2026 – XII ZB 29/26

Auch im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung setzt die zulassungsüberschreitende Anwendung eines Fertigarzneimittels (sog. „Off-Label-Use“) im Wege der ärztlichen Zwangsmaßnahme eine medizinisch-wissenschaftlich breit konsentierte Grundlage voraus, die sich unter Beachtung der von den führenden medizinischen Gesellschaften erstellten Leitlinien aus Empfehlungen nationaler und internationaler medizinischer Fachgesellschaften ergeben kann (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 243, 382 = FamRZ 2025, 1321).

Amtliche Quelle: bundesgerichtshof.de (PDF)

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.06.2026 – XII ZB 552/25

a) Für die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 312 Nr. 4 FamFG muss das nach § 321 Abs. 2 FamFG einzuholende ärztliche Zeugnis den Anforderungen der §§ 280 Abs. 2, 281 Abs. 2 FamFG entsprechen. Das erfordert eine persönliche Untersuchung oder Befragung des Betroffenen vor der Ausstellung des Zeugnisses. Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes ärztliches Zeugnis ist grundsätzlich nicht verwertbar (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 23. August 2017 – XII ZB 187/17 – FamRZ 2017, 1866 und vom 16. Februar 2022 – XII ZB 355/21 – FamRZ 2022, 893). b) Die Dauer der gerichtlichen Zustimmung zur Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum bedarf der konkreten, sachverständig gestützten Begründung, welche den gesamten Unterbringungszeitraum abdeckt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2022 – XII ZB 86/22 – NJW–RR 2023, 362).

Amtliche Quelle: bundesgerichtshof.de (PDF)

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2026 – XII ZB 476/25

Kommt im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 1696 Abs. 2 BGB die Aufrechterhaltung eines für längere Zeit oder auf Dauer angeordneten Umgangsausschlusses nach § 1684 BGB in Betracht, darf das Beschwerdegericht wegen § 68 Abs. 5 Nr. 2 FamFG nicht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der nach § 159 Abs. 1 FamFG vorgeschriebenen persönlichen Anhörung des betroffenen Kindes absehen.

Amtliche Quelle: bundesgerichtshof.de (PDF)

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2026 – XII ZB 506/25

a) Für die Bemessung der Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten kann im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse erheblich sein. Insoweit muss der Rechtsmittelführer dem Beschwerdegericht sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über das Verfahren hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 12. September 2018 – XII ZB 588/17 – FamRZ 2018, 1934 und vom 18. Juli 2018 – XII ZB 637/17 – FamRZ 2018, 1762). b) Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels und damit auch für die erforderliche Mindestbeschwer ist auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels abzustellen; spätere Veränderungen können die Zulässigkeit des Rechtsmittels grundsätzlich nicht mehr entfallen lassen (im Anschluss an Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 – XII ZR 108/05 – FamRZ 2009, 495).

Amtliche Quelle: bundesgerichtshof.de (PDF)

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2026 – XII ZB 50/25

a) Nur der Zugang des schriftlichen Antrags beim örtlich zuständigen Jugendamt lässt dessen Beistandschaft nach §§ 1712 ff. BGB und damit dessen gesetzliche Vertretungsmacht für das Kind entstehen. b) Dem örtlich unzuständigen Jugendamt fehlt die an die Beistandschaft anknüpfende Postulationsfähigkeit gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.

Amtliche Quelle: bundesgerichtshof.de (PDF)

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27.05.2026 – XII ZR 71/24

a) Beim Streitwert einer Klage auf wiederkehrende Leistungen werden die bis zur Einreichung der Klage aufgelaufenen Rückstände zu dem gemäß § 9 Satz 1 ZPO ermittelten Wert der künftig fälligen Leistungen in einem dreieinhalbjährigen Bezugszeitraum addiert, soweit sie mittels Leistungsklage geltend gemacht werden. Die erst nach der Klageeinreichung fällig gewordenen Beträge – gleich ob sie im Laufe des Rechtsstreits zum Gegenstand eines besonderen bezifferten Antrags gemacht oder vom Tatrichter ausgerechnet und im Urteilstenor zu einer Summe zusammengefasst worden sind – werden in keiner Instanz streitwert- oder beschwererhöhend berücksichtigt (im Anschluss an BGH Beschluss vom 6. Mai 1960 – V ZR 148/59 – NJW 1960, 1459). b) Wird eine wiederkehrende Leistung nachträglich im Wege der Klageerweiterung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage zu einem höheren Betrag geltend gemacht, führt dies nicht dazu, dass der zwischen der Klageeinreichung und dem Zeitpunkt der Klageerhöhung aufgelaufene Differenzbetrag im Rahmen des § 9 ZPO streitwertmäßig als (zusätzlicher) Rückstand gilt.

Amtliche Quelle: bundesgerichtshof.de (PDF)

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