Was wird übernommen?
- Gerichtskosten bei Klageverfahren oder Anträgen vor Gericht
- Anwaltsgebühren, wenn eine Rechtsvertretung erforderlich oder vorgeschrieben ist
- Kosten der Verteidigung in laufenden Verfahren
- Kosten im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
- Beratungshilfe für außergerichtliche anwaltliche Beratung
Häufige Fragen zur Prozesskostenhilfe
Was ist der Unterschied zwischen Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe?
Prozesskostenhilfe (in Familiensachen: Verfahrenskostenhilfe) übernimmt bei geringem Einkommen ganz oder teilweise die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens. Beratungshilfe deckt die Kosten einer außergerichtlichen anwaltlichen Beratung ab.
Wer hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe?
Wer die Kosten eines Rechtsstreits nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nur teilweise aufbringen kann und die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht bietet und nicht mutwillig erscheint.
Wie beantrage ich Prozesskostenhilfe?
Über ein amtliches Formular zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit entsprechenden Belegen, eingereicht beim zuständigen Gericht. Bei der Antragstellung unterstützt Rechtsanwalt Wendt persönlich.
Muss ich bewilligte Prozesskostenhilfe zurückzahlen?
Grundsätzlich nicht. Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb von vier Jahren nach Verfahrensabschluss wesentlich, kann das Gericht nachträglich Ratenzahlungen anordnen (§ 120a ZPO).
Die Angaben auf dieser Seite sind allgemeine Informationen und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzliche Fristen und Regelungen können sich ändern; maßgeblich ist stets die aktuelle Rechtslage im Einzelfall.