Leistungen im Arbeitsrecht
- Kündigungsschutz und Kündigungsschutzklage
- Verhandlung von Aufhebungsverträgen und Abfindungen
- Lohn- und Gehaltsansprüche
- Arbeitszeugnisse (Erstellung, Korrektur, Durchsetzung)
- Fragen zu Tarifverträgen und Arbeitsbedingungen
Ablauf bei einer Kündigung
- Prüfung der Kündigung und des Zugangsdatums
- Fristwahrung: Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen
- Außergerichtliche Verhandlung, häufig über eine Abfindung
- Gütetermin und ggf. Kammertermin vor dem Arbeitsgericht
Häufige Fragen zum Arbeitsrecht
Wie lange habe ich Zeit, gegen eine Kündigung vorzugehen?
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Diese Frist ist strikt – schnelles Handeln ist entscheidend.
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
Einen automatischen gesetzlichen Anspruch gibt es grundsätzlich nicht. Abfindungen ergeben sich meist aus einem Vergleich, einem Sozialplan oder einem Angebot nach § 1a KSchG.
Was tue ich bei ausstehendem Lohn oder Gehalt?
Zunächst schriftlich zur Zahlung auffordern und Ausschlussfristen aus Arbeits- oder Tarifvertrag prüfen, da Ansprüche sonst verfallen können. Bleibt die Zahlung aus, ist eine Klage vor dem Arbeitsgericht möglich.
Habe ich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Ja, nach § 109 Gewerbeordnung besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zeugnis, auf Verlangen als qualifiziertes Zeugnis mit Angaben zu Leistung und Verhalten.
Die Angaben auf dieser Seite sind allgemeine Informationen und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzliche Fristen und Regelungen können sich ändern; maßgeblich ist stets die aktuelle Rechtslage im Einzelfall.